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Resultate (118)
Zu den obligatorischen Beiträgen an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungen zählen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Familienausgleichskasse (FAK) und die Arbeitslosenversicherung (ALV). Die Beiträge an die AHV, die IV und die FAK werden in Prozenten des massgebenden Lohns festgesetzt. Der Beitragssatz an die AHV beläuft sich ab dem 1. Januar 2013 für Arbeitnehmer auf 3.8% und für Arbeitgeber auf 4.0%, während der Beitragssatz an die IV jeweils 0.75% beträgt. Hinzu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgeber von 0.4704%. An die FAK entrichten die Arbeitgeber einen Beitrag von 1.9% des massgebenden Lohns. Die Beiträge an die ALV bemessen sich bis zu einer Maximalhöhe von CHF 126 000 am massgebenden Lohn, der Beitragssatz beläuft sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf 0.5%. Auf Lohnteilen über CHF 126 000 werden keine ALV-Beiträge erhoben.
Steuern, Abgaben
DE EN
Der Indikator wird definiert (im Vertrag von Maastricht) als Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende nach Konsolidierung der Verbindlichkeiten innerhalb des Staatssektors: Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF.4). Nicht enthalten ist definitionsgemäss die Bilanzposition «Sonstige Verbindlichkeiten». Der Staatssektor umfasst den Zentralstaat, die Länder, die Gemeinden und die Sozialversicherungen. Die Daten werden in nationaler Währung erfasst und mit dem Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank am Ende des Jahres umgerechnet.
Öffentliche Finanzen
DE EN
Pachteinkommen werden vom Pächter an den Grundeigentümer für das Recht bezahlt, das Grundstück während eines bestimmten Zeitraums zu nutzen. Mietzinszahlungen für die Nutzung von Gebäuden auf diesen Grundstücken werden nicht zu den Pachteinkommen gezählt.
Öffentliche Finanzen
DE EN
Die Privatvermögensstruktur wurde mit dem geltenden Steuergesetz eingeführt. Als Privatvermögensstrukturen gelten juristische Personen, welche in der Verfolgung ihres Zwecks keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, insbesondere wenn sie ausschliesslich Finanzinstrumente sowie Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben erwerben und verwalten. Die Anteile von Privatvermögensstrukturen werden nicht an einer Börse gehandelt und es werden keine Anleger angeworben. Privatvermögensstrukturen haben jährlich im Voraus die Mindestertragssteuer zu entrichten. Die Besteuerung als Privatvermögensstruktur erfolgt auf Antrag.
Steuern, Abgaben
DE EN
Die Produktions- und Importabgaben sind Zwangsabgaben, die der Staat auf die Produktion und Einfuhr von Gütern oder auf den Einsatz von Aktiva im Produktionsprozess erhebt. Sie setzen sich zusammen aus den Gütersteuern (D.21) und den sonstigen Produktionsabgaben (D.29). Typische Beispiele für Produktions- und Importabgaben sind Mehrwertsteuern, Zollerträge, Stempelabgaben und Grundstücksgewinnsteuern.
Öffentliche Finanzen
DE EN
Produzierte Vermögensgüter sind nichtfinanzielle Aktiva, die Ergebnisse von Produktionsprozessen sind.
Öffentliche Finanzen
DE EN
Aufgrund des geltenden Steuergesetzes wird bei Personen mit Wohnsitz im Ausland auf den Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit sowie auf Vergütungen an Verwaltungsratsmitglieder von juristischen Personen eine Quellensteuer erhoben. Bei unselbständiger Tätigkeit ist der Quellensteuersatz abhängig vom Bruttoerwerb und bei den Vergütungen beträgt er 12%. Diese Quellensteuerregelung gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen. So haben österreichische Zupendler und Zupendlerinnen, die bei nichtöffentlichen Arbeitgebern in Liechtenstein angestellt sind, eine Quellensteuer von 4% der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu entrichten. Schweizerische Zupendler müssen keine Quellensteuer bezahlen. Bei Zupendlern aus dem übrigen Ausland wird eine Quellensteuer erhoben auf Erwerbseinkommen bis CHF 150‘000. Ab dem Steuerjahr 2012 wird zudem eine Quellensteuer erhoben auf Rentenund Kapitalleistungen der AHV/IV und von Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge.
Steuern, Abgaben
DE EN
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Steuereinnahmen eines Rechnungsjahres beinhalten die Steuern, die in der Landesrechnung bzw. in den Gemeinderechnungen für dieses Jahr verbucht wurden.
Steuern, Abgaben
DE EN
Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande haben, ohne eine Erwerbstätigkeit im Lande auszuüben, und die vom Ertrag ihres Vermögens oder anderen ihnen aus dem Ausland zufliessenden Bezügen leben, konnte gemäss dem früheren Steuergesetz anstelle der Vermögens- und Erwerbssteuer die Rentnersteuer erhoben werden. Der Steuerbetrag wurde als jährlich zu entrichtende Pauschale festgelegt. Mit dem geltenden Steuergesetz wurde die Rentnersteuer durch die Steuer nach dem Aufwand ersetzt.
Steuern, Abgaben
DE EN
Mit der Schenkungssteuer gemäss früherem Steuergesetz wurde bis Ende 2010 der im Land sich vollziehende Vermögenserwerb durch Schenkung unter Lebenden besteuert. Der Steuersatz der Schenkungssteuer entsprach dem Steuersatz der Erbanfallsteuer. Mit Inkrafttreten des geltenden Steuergesetzes wurde die Schenkungssteuer am 1. Januar 2011 aufgehoben. In den folgenden Rechnungsjahren kam die Schenkungssteuer noch bei jenen Schenkungen zur Anwendung, die vor dem 1. Januar 2011 erfolgt waren, und bei Schenkungen von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen, die aufgrund der dreijährigen Übergangsbestimmung noch der Besteuerung nach Art. 31 früheres Steuergesetz unterlagen.
Steuern, Abgaben
DE EN
Schuldverschreibungen (AF.3) sind umlauffähige Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen. Die Umlauffähigkeit bezieht sich auf das Eigentum, das durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einem auf den anderen Eigentümer übertragen werden kann. Um als umlauffähig zu gelten, muss eine Schuldverschreibung für einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgestaltet sein; der Nachweis eines tatsächlichen Handels ist allerdings nicht erforderlich.
Öffentliche Finanzen
DE EN
Sonstigen Forderungen (AF.8) sind Forderungen, die durch eine finanzielle oder nichtfinanzielle Transaktion entstehen, bei denen ein zeitlicher Abstand zwischen der betreffenden Transaktion und der entsprechenden Zahlung besteht. Transaktionen mit sonstigen Forderungen (F.8) betreffen die Forderungen, die dadurch entstehen, dass zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung ein zeitlicher Abstand besteht.
Öffentliche Finanzen
DE EN
Die sonstigen laufenden Ausgaben umfassen die Positionen Sonstige Produktionsabgaben (D.29), Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5), Ausschüttungen und Entnahmen (D.42), Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43), Sonstige Kapitalerträge (D.44), Pachteinkommen (D.45), Sonstige laufende Transfers (D.7) und Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8). Reinvestierte Gewinne aus Direk-tinvestitionen (D.43) sind für den Sektor Staat in Liechtenstein nicht relevant.
Öffentliche Finanzen
DE EN
Die sonstigen laufenden Einnahmen umfassen die Positionen Sonstige Subventionen (D.39), Vermögenseinkommen (D.4), Ausschüttungen und Entnahmen (D.42) und Sonstige laufende Transfers (D.7).
Öffentliche Finanzen
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Die sonstigen laufenden Transfers setzen sich zusammen aus: - Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71) - Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72) - Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) - Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) - Übrige laufende Transfers (D.75)
Öffentliche Finanzen
DE EN
Sonstige Nichtmarktproduktion ist der Wert aller Waren und Dienstleistungen, die anderen Einheiten unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt werden.
Öffentliche Finanzen
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